Remonstration
Remonstration ist das Recht und ggf. auch die Pflicht von Beamt:innen, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen zu äußern. Im deutschen Beamtenrecht ist das Verfahren dazu kodifiziert (§ 36 BeamtStG). Der Begriff leitet sich vom lat. remonstrare her, das sich übersetzen lässt mit "noch einmal auf etwas zeigen" oder "etwas (noch einmal) entgegenhalten", nämlich zum Zweck der nochmaligen Prüfung.
Da Beamt:innen persönlich dafür verantwortlich sind, dass ihre dienstlichen Handlungen auch rechtmäßig sind, müssen sie schon aus Selbstschutz Bedenken gegen eine Anordnung äußern, die sich für rechtswidrig halten. Bliebt der oder die Vorgesetzte bei der Anordnung, können oder müssen die Bedenken gegenüber der nächsthöherer Instanz angemeldet werden. Erst wenn auch diese zweite Instanz die Anordnung bestätigt, trägt die oder der Beamte nicht mehr die Verantwortung – es sei denn, die Handlung verletzt die Würde eines Menschen oder ist offensichtlich strafbar oder ordnungswidrig.
Die Remonstration ist zunächst ein rechtliches Verfahren. Es geht bei der Remonstration also nicht vorrangig um eine moralische Gewissensfrage. Dennoch sind moralische Aspekte schnell berührt.
- Ein Beispiel ist Mut als moralische Tugend: Ist jemand bereit, die Entscheidung von Vorgesetzten rechtlich in Frage zu stellen, und das möglicherweise unter Einbeziehung einer weiteren Instanz? Nüchtern betrachtet kann die Remonstrationspflicht als Verfahren verstanden werden, Entscheidungen von Führungskräften vor der Ausführung einer Prüfung durch ausführende Kräfte zu unterziehen. Zugleich kann Remonstration natürlich durch die Führungskraft als Infragestellung der Kompetenz und Autorität gedeutet werden, was möglicherweise Folgen hat bei späteren Beurteilungen.
- Erkennbare Rechtsverstöße und Ordnungswidrigkeiten mögen in einem formalisierten Widerspruchsverfahren noch innerhalb des Rechtsrahmens verhandelbar sein. Die Frage der Verletzung der Menschenwürde lässt sich dagegen rechtlich möglicherweise nicht so leicht klären. Zwar ist Menschenwürde ein Rechtsbegriff (GG Art. 1), aber dieser Rechtsbegriff ist moralisch hoch aufgeladen. Ob eine Anordnung eine Verletzung der Menschenwürde darstellt oder nicht, hängt möglicherweise von unterschiedlichen moralischen Ansichten ab.
- Verweigert ein Beamter oder eine Beamtin aus Gewissensgründen eine Anordnung, tut sie dies letztlich nicht als rechtliche, sondern als moralische Person. Denn am Ende tragen Beamt:innen persönlich nicht nur die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen, sondern sind immer auch moralisch verantwortlich.
Angelegt 26-04-03
Zuletzt gepflegt 26-04-03